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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der GINNE Werbeagentur

GINNE Werbeagentur
Inhaber: Robert Hermann Gintsberger
Stöcklfeld 45
6365 Kirchberg in Tirol
E-Mail: office@ginne.at

Stand: August 2026

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern. Sie finden keine Anwendung auf Verträge mit Verbrauchern.

1. Geltung und Vertragsabschluss

1.1

Die GINNE Werbeagentur, im Folgenden „Agentur“ genannt, erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Folgenden „AGB“ genannt.

Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem beauftragenden Unternehmen, im Folgenden „Kunde“ genannt, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

Die AGB sind ausschließlich auf Rechtsbeziehungen mit Unternehmern und somit auf Geschäfte im B2B-Bereich anwendbar.

1.2

Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB.

Abweichungen von diesen AGB sowie ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.

1.3

Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch bei Kenntnis durch die Agentur nicht Vertragsbestandteil, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

Die Agentur widerspricht Geschäftsbedingungen des Kunden ausdrücklich. Ein weiterer Widerspruch ist nicht erforderlich.

1.4

Änderungen dieser AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerspricht.

In der Verständigung wird der Kunde ausdrücklich auf die Bedeutung seines Schweigens sowie auf die geänderten Bestimmungen hingewiesen.

Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für Änderungen wesentlicher Leistungsinhalte oder Entgelte.

1.5

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträge nicht.

Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Sinn und Zweck möglichst nahekommt.

1.6

Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2. Social-Media-Kanäle und Plattformen

Die Agentur weist den Kunden darauf hin, dass Anbieter von Social-Media-Kanälen, Onlineplattformen und digitalen Werbesystemen sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen, Inhalte, Nutzerkonten oder Auftritte aus unterschiedlichen Gründen abzulehnen, einzuschränken oder zu entfernen.

Die Anbieter sind nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen dauerhaft bereitzustellen oder an Nutzer weiterzuleiten.

Es besteht daher ein von der Agentur nicht beeinflussbares Risiko, dass Werbeanzeigen, Kampagnen oder Auftritte vorübergehend oder dauerhaft eingeschränkt oder entfernt werden.

Die Agentur arbeitet auf Grundlage der jeweils geltenden Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat. Der Kunde anerkennt mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Durchführung und Verfügbarkeit der beauftragten Leistungen mitbestimmen.

Die Agentur wird den Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen ausführen und die ihr bekannten Richtlinien der jeweiligen Plattform beachten. Sie kann jedoch nicht gewährleisten, dass eine Kampagne, Anzeige oder Veröffentlichung jederzeit und uneingeschränkt abrufbar bleibt.

3. Konzept- und Ideenschutz

Wird die Agentur vor Abschluss eines Hauptvertrags eingeladen, ein Konzept, einen Entwurf oder eine Präsentation zu erstellen, gelten die folgenden Bestimmungen:

3.1

Bereits durch die Einladung des Kunden und deren Annahme durch die Agentur entsteht ein Vertragsverhältnis, im Folgenden „Pitching-Vertrag“ genannt.

Auch diesem Vertragsverhältnis liegen diese AGB zugrunde.

3.2

Der Kunde anerkennt, dass die Agentur bereits mit der Entwicklung eines Konzepts, einer Idee oder eines Entwurfs kosten- und zeitintensive Vorleistungen erbringt.

3.3

Sprachliche, grafische, gestalterische und konzeptionelle Bestandteile, die eine urheberrechtlich relevante Werkhöhe erreichen, unterliegen dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes.

Eine Nutzung, Bearbeitung oder Weitergabe ist ohne Zustimmung der Agentur nicht gestattet.

3.4

Konzepte können darüber hinaus werberelevante Ideen enthalten, die keine urheberrechtliche Werkhöhe erreichen.

Als geschützte Ideen im Sinne dieser Vereinbarung gelten insbesondere Werbeschlagwörter, Claims, Texte, Gestaltungsideen, Grafiken, Illustrationen, Bildideen, Kampagnenkonzepte, Präsentationen und Werbemittel, die der Vermarktungsstrategie eine eigenständige und charakteristische Prägung geben.

3.5

Der Kunde verpflichtet sich, die von der Agentur präsentierten Ideen außerhalb eines später abgeschlossenen Hauptvertrags weder selbst wirtschaftlich zu verwerten noch durch Dritte verwerten oder umsetzen zu lassen.

3.6

Ist der Kunde der Ansicht, eine präsentierte Idee bereits vor der Präsentation selbst entwickelt oder gekannt zu haben, hat er dies der Agentur innerhalb von 14 Tagen nach der Präsentation per E-Mail mitzuteilen.

Der Mitteilung sind geeignete Nachweise beizufügen, die eine zeitliche Zuordnung ermöglichen.

3.7

Erfolgt keine entsprechende Mitteilung, gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur dem Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat.

Wird diese Idee später vom Kunden genutzt, gilt die Agentur als für deren Entwicklung verdienstlich.

3.8

Der Kunde kann sich von den Verpflichtungen dieses Abschnitts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung befreien.

Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach Art, Umfang und wirtschaftlichem Wert der präsentierten Idee. Die Befreiung tritt erst mit vollständiger Zahlung ein.

4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten
4.1

Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Angebot, dem Agenturvertrag, der Auftragsbestätigung, der Leistungsbeschreibung und einem gegebenenfalls vorhandenen Briefingprotokoll.

Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur.

Innerhalb des vereinbarten Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrags Gestaltungsfreiheit der Agentur.

4.2

Alle Leistungen der Agentur, insbesondere Vorentwürfe, Skizzen, Scribbles, Reinzeichnungen, Layouts, Texte, Korrekturabzüge, Bildbearbeitungen, Präsentationen und elektronische Dateien, sind vom Kunden zu überprüfen.

Der Kunde hat die Leistungen innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt freizugeben oder konkrete Änderungswünsche beziehungsweise Beanstandungen bekannt zu geben.

Nach Ablauf dieser Frist ohne Rückmeldung gelten die Leistungen als genehmigt.

4.3

Der Kunde stellt der Agentur rechtzeitig und vollständig alle Informationen, Texte, Bilder, Logos, Daten und sonstigen Unterlagen zur Verfügung, die zur Durchführung des Auftrags erforderlich sind.

Der Kunde informiert die Agentur über alle für den Auftrag wesentlichen Umstände, auch wenn diese erst während der Auftragsabwicklung bekannt werden.

Zusätzlicher Aufwand, der durch unrichtige, unvollständige, verspätete oder nachträglich geänderte Angaben des Kunden entsteht, wird gesondert verrechnet.

4.4

Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm bereitgestellten Unterlagen auf Urheber-, Marken-, Kennzeichen-, Persönlichkeits- und sonstige Rechte Dritter zu prüfen.

Der Kunde gewährleistet, dass die bereitgestellten Unterlagen für den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen.

Wird die Agentur aufgrund einer Verletzung von Rechten Dritter in Anspruch genommen, die auf vom Kunden bereitgestellten oder genehmigten Inhalten beruht, hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos.

Dies umfasst insbesondere angemessene Rechtsvertretungs-, Gerichts- und Abwehrkosten.

5. Fremdleistungen und Beauftragung Dritter
5.1

Die Agentur ist berechtigt, Leistungen selbst auszuführen oder sich zur Erfüllung des Auftrags qualifizierter Dritter zu bedienen.

Dazu gehören insbesondere Druckereien, Fotografen, Programmierer, Webagenturen, Texter, Produzenten, Beschrifter und sonstige Spezialisten.

5.2

Die Beauftragung von Dritten erfolgt entweder im Namen der Agentur oder nach vorheriger Information im Namen des Kunden.

Die Agentur wird die beauftragten Dritten sorgfältig auswählen und auf deren fachliche Eignung achten.

5.3

Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden bekannt gegeben wurden und über die Vertragslaufzeit hinausgehen, sind vom Kunden zu übernehmen.

Dies gilt auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Agenturvertrags.

6. Termine und Leistungsfristen
6.1

Liefer- und Leistungsfristen gelten nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.

Andernfalls gelten angegebene Termine als unverbindliche Richttermine.

6.2

Verzögert sich eine Leistung aus Gründen, die von der Agentur nicht zu vertreten sind, insbesondere durch höhere Gewalt, Krankheit, Ausfälle von Lieferanten, technische Störungen, behördliche Maßnahmen oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse, verlängern sich die vereinbarten Fristen entsprechend.

Dauert die Verzögerung länger als zwei Monate, sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten.

6.3

Befindet sich die Agentur in Verzug, kann der Kunde erst nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten.

Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder Verzugs sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Agentur nachgewiesen werden.

7. Vorzeitige Vertragsauflösung
7.1

Die Agentur ist berechtigt, einen Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzulösen.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;

b) der Kunde trotz schriftlicher Mahnung und Nachfristsetzung gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt, insbesondere gegen Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten;

c) berechtigte Zweifel an der Bonität des Kunden bestehen und dieser trotz Aufforderung weder eine Vorauszahlung noch eine geeignete Sicherheit leistet.

7.2

Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund aufzulösen, wenn die Agentur trotz schriftlicher Abmahnung und einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt.

8. Vergütung und Honorar
8.1

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde.

Die Agentur ist berechtigt, Vorschüsse, Akontozahlungen und Zwischenabrechnungen zu verlangen.

Bei Aufträgen ab einem Volumen von 3.000 Euro netto oder bei Projekten, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist die Agentur berechtigt, Voraus- oder Teilrechnungen zu stellen.

8.2

Alle Honorare verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Mangels einer ausdrücklichen Vereinbarung hat die Agentur für ihre Leistungen und für die eingeräumten Nutzungsrechte Anspruch auf ein marktübliches Honorar.

8.3

Leistungen, die nicht ausdrücklich im vereinbarten Honorar enthalten sind, werden gesondert verrechnet.

Barauslagen, Reise-, Versand-, Produktions-, Lizenz-, Material- und Fremdkosten sind vom Kunden zusätzlich zu ersetzen.

8.4

Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

Ist absehbar, dass die tatsächlichen Kosten einen schriftlichen Kostenvoranschlag um mehr als 15 Prozent überschreiten, informiert die Agentur den Kunden.

Die Kostenüberschreitung gilt als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von drei Werktagen schriftlich widerspricht und gleichzeitig umsetzbare, kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.

Kostenüberschreitungen bis zu 15 Prozent gelten als vorab genehmigt und erfordern keine gesonderte Verständigung.

8.5

Ändert oder beendet der Kunde einen erteilten Auftrag einseitig, hat er die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und sämtliche angefallenen Kosten zu ersetzen.

Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur verursacht wurde, ist auch das für den Auftrag vereinbarte restliche Honorar zu ersetzen. Die Anrechnung ersparter Aufwendungen gemäß § 1168 ABGB wird ausgeschlossen.

Der Kunde hält die Agentur hinsichtlich bestehender Verpflichtungen gegenüber Dritten schad- und klaglos.

Durch die Zahlung des Entgelts werden an nicht fertiggestellten Konzepten, Entwürfen und Arbeiten keine Nutzungsrechte erworben.

9. Zahlung und Eigentumsvorbehalt
9.1

Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern keine abweichenden Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden.

Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag Eigentum der Agentur.

9.2

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte.

Der Kunde ersetzt der Agentur alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Mahn-, Inkasso- und Rechtsanwaltskosten.

Für Mahnschreiben der Agentur können zumindest 20 Euro je Mahnung verrechnet werden.

9.3

Bei Zahlungsverzug ist die Agentur berechtigt, sämtliche noch offenen Forderungen aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem Kunden sofort fällig zu stellen.

9.4

Die Agentur ist nicht verpflichtet, weitere Leistungen zu erbringen, solange fällige Beträge nicht vollständig bezahlt wurden.

Die Zahlungspflicht des Kunden bleibt davon unberührt.

9.5

Bei vereinbarter Ratenzahlung tritt Terminverlust ein, wenn eine Rate oder Nebenforderung nicht rechtzeitig bezahlt wird.

Die Agentur kann in diesem Fall die gesamte offene Forderung sofort fällig stellen.

9.6

Der Kunde ist nicht berechtigt, eigene Forderungen mit Forderungen der Agentur aufzurechnen, sofern die Gegenforderung nicht von der Agentur schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurde.

10. Eigentumsrecht, Urheberrecht und Nutzungsrechte
10.1

Alle Leistungen der Agentur, einschließlich Ideen, Skizzen, Entwürfen, Scribbles, Reinzeichnungen, Texten, Konzepten, Präsentationen, Layouts, Bildbearbeitungen, elektronischen Dateien und einzelnen Bestandteilen daraus, bleiben im Eigentum der Agentur.

Dies gilt auch für Leistungen, die unter Einsatz künstlicher Intelligenz erstellt oder bearbeitet wurden.

Der Kunde erhält nach vollständiger Bezahlung das Recht, die Leistungen im vereinbarten Umfang und für den vereinbarten Verwendungszweck zu nutzen.

Mangels einer gesonderten Vereinbarung gilt das Nutzungsrecht ausschließlich für Österreich.

Die Nutzung vor vollständiger Bezahlung erfolgt nur widerruflich.

10.2

Änderungen, Bearbeitungen oder Weiterentwicklungen von Leistungen der Agentur durch den Kunden oder durch von ihm beauftragte Dritte bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der Agentur.

Die Übergabe offener Produktions-, Layout-, Grafik- oder Arbeitsdateien ist nicht Bestandteil des Vertrags, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

Der Kunde hat ohne entsprechende Vereinbarung keinen Anspruch auf die Herausgabe offener Dateien.

10.3

Eine Nutzung, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck, Umfang, Zeitraum, das Medium oder das Nutzungsgebiet hinausgeht, bedarf der vorherigen Zustimmung der Agentur.

Dies gilt auch für Leistungen, die unter Einsatz künstlicher Intelligenz erstellt oder bearbeitet wurden.

Für weitergehende Nutzungen steht der Agentur eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

10.4

Auch nach Beendigung eines Agenturvertrags bedarf die weitere Nutzung von Werbemitteln, Konzepten oder gestalterischen Vorlagen der Zustimmung der Agentur, sofern nicht ausdrücklich weitergehende Nutzungsrechte vereinbart wurden.

10.5

Für Nutzungen nach Beendigung eines Agenturvertrags steht der Agentur im ersten Jahr nach Vertragsende die volle zuletzt vereinbarte Agenturvergütung zu.

Im zweiten Jahr beträgt die Vergütung die Hälfte und im dritten Jahr ein Viertel der zuletzt vereinbarten Vergütung.

Ab dem vierten Jahr nach Vertragsende ist keine weitere Agenturvergütung zu bezahlen.

10.6

Bei einer widerrechtlichen Nutzung steht der Agentur eine Vergütung in doppelter Höhe des für die betreffende Nutzung angemessenen Honorars zu.

Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

11. Kennzeichnung und Referenznennung
11.1

Die Agentur ist berechtigt, auf von ihr gestalteten Werbemitteln und bei Werbemaßnahmen in angemessener Form auf ihre Urheberschaft beziehungsweise ihre Mitwirkung hinzuweisen.

Dem Kunden entsteht daraus kein Entgeltanspruch.

11.2

Die Agentur ist berechtigt, den Namen, das Firmenlogo und die für den Kunden erbrachten Leistungen als Referenz auf der eigenen Website, in Präsentationen, sozialen Medien und eigenen Werbemitteln zu verwenden.

Der Kunde kann dieser Referenznennung jederzeit schriftlich widersprechen.

12. Gewährleistung
12.1

Der Kunde hat erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Tagen nach Lieferung oder Leistung, schriftlich und unter genauer Beschreibung des Mangels anzuzeigen.

Verdeckte Mängel sind innerhalb von acht Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

Erfolgt keine rechtzeitige Mängelanzeige, gilt die Leistung als genehmigt. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sowie eine Irrtumsanfechtung wegen des Mangels sind in diesem Fall ausgeschlossen.

12.2

Bei einer berechtigten und rechtzeitigen Mängelrüge hat die Agentur das Recht, die Leistung innerhalb angemessener Frist zu verbessern oder auszutauschen.

Der Kunde ermöglicht der Agentur alle zur Prüfung und Behebung des Mangels erforderlichen Maßnahmen.

Ist eine Verbesserung unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Minderungs- oder Wandlungsrechte zu.

12.3

Die Prüfung der Leistungen auf ihre rechtliche Zulässigkeit, insbesondere in wettbewerbs-, marken-, urheber-, datenschutz- und verwaltungsrechtlicher Hinsicht, obliegt grundsätzlich dem Kunden.

Die Agentur nimmt lediglich eine grobe Plausibilitätsprüfung vor, sofern keine gesonderte rechtliche Prüfung ausdrücklich vereinbart wurde.

Die Agentur haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, die vom Kunden bereitgestellt, vorgegeben oder genehmigt wurden.

Dies gilt auch für Leistungen, die unter Einsatz künstlicher Intelligenz erstellt oder bearbeitet wurden.

12.4

Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung beziehungsweise Leistung.

Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund behaupteter Mängel zurückzuhalten.

Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.

13. Haftung und Schadenersatz
13.1

Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der Agentur sowie ihrer Mitarbeiter, Auftragnehmer und Erfüllungsgehilfen für Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen.

Dies gilt insbesondere für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden sowie Schäden aus Verzögerung, Unmöglichkeit oder unvollständiger Leistung.

Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte nachzuweisen.

13.2

Eine Haftung der Agentur für Ansprüche, die aufgrund einer von der Agentur erbrachten oder vom Kunden genehmigten Werbemaßnahme gegen den Kunden erhoben werden, ist ausgeschlossen, sofern die Agentur ihrer Warn- oder Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine mögliche Rechtsverletzung für sie nicht erkennbar war.

Die Agentur haftet insbesondere nicht für Prozesskosten, Rechtsanwaltskosten, Veröffentlichungskosten oder Ansprüche Dritter.

Der Kunde hält die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos.

Dies gilt auch für Leistungen, die unter Einsatz künstlicher Intelligenz erstellt oder bearbeitet wurden.

13.3

Schadenersatzansprüche des Kunden sind innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger geltend zu machen, spätestens jedoch innerhalb von drei Jahren nach der schädigenden Handlung.

Die Höhe eines Schadenersatzanspruchs ist mit dem Netto-Auftragswert des betreffenden Auftrags begrenzt.

14. Anwendbares Recht

Für alle Vertragsverhältnisse zwischen der Agentur und dem Kunden gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
15.1

Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur.

Bei einem Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware dem von der Agentur ausgewählten Beförderungsunternehmen übergeben wurde.

15.2

Soweit gesetzlich zulässig und ausdrücklich vereinbart, ist für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht zuständig.

Die Agentur ist ungeachtet dessen berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu klagen.